Satzung

Satzung des Orgelbauvereins
Auferstehungskirche Siegburg e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Orgelbauverein Auferstehungskirche Siegburg“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden.
3. Der Sitz des Vereins ist Siegburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, die Kirchenmusik im Rahmen der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in der Auferstehungskirche durch Anschaffung einer neuen Orgel zu fördern.
2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie sonstige Einnahmen anläßlich von Veranstaltungen und Unternehmungen, welche diesem Zweck dienen.
3. Das angesammelte Geldvermögen wird ausschließlich für diesen Zweck verwendet.
4. Alle Mitglieder des Vereins einschließlich der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Entzugs der Rechtsfähigkeit des Vereins oder des Unmöglichwerdens der Erfüllung des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Siegburg zur Verwendung kirchenmusikalischer oder orgelbaulicher Aufgaben.
5. Das Vermögen des Vereins wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern geprüft, welche der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
2. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

b) durch Tod des Mitglieds,

c) durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit für den Fall, daß das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, falls in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine Zahlungen seitens des Mitglieds erfolgt sind.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Kassenwart,
– dem Schriftführer,
– zwei Beisitzern, und zwar

– dem/der jeweiligen Kirchenmusiker/in an der Auferstehungskirche
– einem/r vom Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde benannten Presbyter/in dieser Kirchengemeinde.

Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Beisitzer – von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre. Der Vorstand führt darüber hinaus die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Geschieht dies nicht, wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Zu den Vorstandssitzungen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens 5 Tagen einzuladen. Die Einladung soll die Tagesordnungspunkte enthalten. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst bis zum 30. April eines Jahres, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, ausgenommen Beschlüsse der Auflösung des Vereins oder der Satzungsänderung, welche der Zustimmung von mindestens drei viertel der erschienenen Mitglieder bedürfen.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
d) Änderung der Satzung
e) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
f) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
g) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands

5. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 12.05.2003 beschlossen und ist mit diesem Tag in Kraft getreten.

Sie wurde durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28.07.2003 ergänzt (§4 Ziffer2 Satz 1).

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Vorstehende Satzung ist am
in das hiesige Vereinsregister – 40 VR 2494
eingetragen worden.

Siegburg, 25. August 2003
Amtsgericht Siegburg

gez. (Pütz) (Siegel)
Justizangestellte als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts